Impressum.

Dietrich & Richter
Private Asset Management AG
Im Fliegerhorst 12
38642 Goslar

Tel.: +49 5321 5182960
Fax: +49 5321 5182962
E-Mail: info@drpam.de

Vorstand:
Kai Dietrich
Dr. Leif Richter

Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Marcus Graffius

Zuständige Aufsicht:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt

Handelsregistergericht: Braunschweig, HRB 208321
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 32 83 30 208

Pflichtveröffentlichungen (Vorschrift als Vermögensverwalter)
Kundeninformationen, Beschwerdemanagement und Interessenskonflikte >> Download
Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Mitwirkungspolitik

Beschreibung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik der Dietrich & Richter Private Asset Management AG gem. § 134b AktG

Die Dietrich & Richter Private Asset Management AG – nachstehend „Institut“ genannt – unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.

Das Institut nimmt keine Aktionärsrechte seiner Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.

Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:

  • Das Institut übt keine Aktionärsrechte i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i.S.d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.
  • Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i.S.d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
  • Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i.S.d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.


Offenlegung nach § 16 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Die Dietrich & Richter Private Asset Management AG ist im Sinne der InstitutsVergV als kein bedeutendes Institut einzustufen.

Der Umfang der Offenlegungspflichten richtet sich nach der Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie nach Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten.Da die Bilanzsumme des Instituts 15 Milliarden unterschreitet, beschränkt sich die Dietrich & Richter Private Asset Management AG bei der Darstellung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme auf einige grundsätzliche Ausführungen.

Die Vergütungssysteme der Gesellschaft sind so ausgestaltet, dass grundsätzlich Fehlanreize vermieden werden. Fixe und ggf. variable Vergütungen werden gezahlt, wobei die fixen Vergütungen so bemessen sind, dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit von den variablen Vergütungsbestandteilen oder zu großer Anreiz für den Mitarbeiter entstehen kann. Je nach der finanziellen Lage des Instituts kann die variable Vergütung (Tantieme) bis auf null reduziert werden.

Nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind die Vergütungssysteme im Einklang mit der Unternehmensstrategie angemessen ausgestaltet, weil hierdurch keine Anreize für den Vorstand und die Mitarbeiter zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken bestehen.

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